Bekanntmachung der Arbeitsstättenregeln ASR A1.3, ASR A1.5/1,2 und ASR A3.6 

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ (Neufassung), ASR A1.5/1,2 „Fußböden“ und ASR A3.6 „Lüftung" (Ergänzung der abweichenden bzw. ergänzenden Anforderungen für Baustellen) im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht (GMBl Nr. 16 vom 13. März 2013, S. 334 ff.).

  

Neufassung der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ 

 

Die ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ in der Fassung vom Februar 2013 enthält den aktuellen Stand der Technik zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten und ersetzt ersetzt die ASR A1.3 GMBl 2007, S. 674.

Im Wesentlichen wurden die folgenden Anpassungen vorgenommen: 

• Es wurden zusätzliche Sicherheitszeichen, die in der Norm DIN EN ISO 7010 enthalten und international und europäisch abgestimmt sind, in die ASR A1.3 übernommen.

Insbesondere die Zeichen F001, F002, F003, F004, F005, F006, E009 und W029 wurden erheblich verändert.

• Der Flucht- und Rettungsplan wurde an die Norm DIN ISO 23601 angepasst. 

 

Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Sicherheitszeichen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung einhält. Wendet der Arbeitgeber die geänderten Sicherheitszeichen beim Betreiben von bestehenden Arbeitsstätten nicht an, so hat er mit der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob die in der Arbeitsstätte verwendeten Sicherheitszeichen nach ASR A1.3 (GMBl 2007, S. 674) weiterhin angewendet werden können. 

 

Bekanntmachung der ASR A1.5/1,2 „Fußböden“ (GMBl 2013, S. 348) 

 

Diese Technische Regel für Arbeitsstätten konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Fußböden nach § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 2 sowie nach Punkt 1.5 Abs. 1 und 2 Anhang ArbStättV.

Die grundlegenden Inhalte der Anhänge der BGR/GUV-R 181 „Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“ wurden übernommen. 

 

Mit Bekanntmachung der ASR A1.5/1,2 gilt die Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 8/1 „Fußböden“ nicht weiter fort (§ 8 Abs. 2 ArbStättV). 

 

Ergänzung der ASR A3.6 „Lüftung“  

Die ASR A3.6 vom Januar 2012 wurde um den Punkt 7 „Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen" ergänzt (GMBl 2013, S. 359). 

 

Mit Bekanntmachung der ASR A3.6 gilt die Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 5 „Lüftung“ nicht weiter fort (§ 8 Abs. 2 ArbStättV).